Scheidungsrecht Berlin
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Mantaj-Süß
Wenn vom großen Glück nur noch Scherben übrig bleiben und die Ehe zerrüttet ist, wünscht man sich eine schnelle und kostengünstige Scheidung.
Hierzu findet man oft im Internet den Begriff „Online-Scheidung, schnell und kostengünstig“. Was steckt dahinter?
Um es kurz zu fassen: Nichts!
Eine Online-Scheidung gibt es nicht.
Gemäß § 128 FamFG ist eine Scheidung nur durch ein gerichtliches Verfahren möglich, bei dem das Familiengericht das Erscheinen der Ehegatten persönlich anordnen soll, um sie anzuhören.Erst danach wird mit Beschluss durch das Familiengericht die Scheidung ausgesprochen.
Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren durch einen Antrag gemäß § 124 FamFG, den der Rechtsanwalt schriftlich (derzeit noch in Papierform) beim Familiengericht einreicht.
Die Länge des Scheidungsverfahrens und auch die Kosten hängen davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Ehescheidung handelt, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt, oder ob der Versorgungsausgleich z.B. vorab durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Sofern der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde, hängt die Länge des Verfahrens auch davon ab, wie die Beteiligten mitarbeiten. Die Anzahl der auszugleichenden Versorgungsanrechte hat wiederum Auswirkung auf die Kosten des Verfahrens. Keine Auswirkung auf die Länge und die Kosten des Verfahrens hat die Tatsache, ob Sie nur online bzw. schriftlich mit mir korrespondieren, oder mir nach einem ausführlichen Beratungsgespräch das Mandat erteilen.Die Mandatserteilung zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens (Unterzeichnung der Vertretungsvollmacht) löst eine Verfahrensgebühr 1,3 nach RVG VV Nr. 3100 aus. Die Höhe der Verfahrensgebühr ist abhängig vom Gegenstandswert. Im Ehescheidungsverfahren berechnet sich der vorläufige Gegenstandswert aus den monatlichen Nettoeinkünften der Ehegatten, multipliziert mit drei (Monaten). Hierzu verweise ich auf Gebühren in Ehesachen § 43 FamGKG
Im Zeitalter der modernen Kommunikation ist es durchaus üblich, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch viele Dinge nicht mehr in einem persönlichen Gespräch, sondern mittels e-mail-Verkehr geklärt werden. Schriftsätze reiche ich z.B. grundsätzlich per e-mail vorab zur Kenntnisnahme an meine Mandanten, bevor ich sie an die Gegenseite oder an das Gericht weiterleite.
Auch der erste Kontakt kann sicherlich mit Hilfe von modernen Kommunikationsmitteln erfolgen. Trotzdem würde ich jedem Mandanten empfehlen, da eine Ehescheidung eine höchstpersönliche Angelegenheit ist und auch ein Vertrauensverhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt voraussetzt, ein persönliches Gespräch vor Mandatserteilung mit dem Rechtsanwalt zu führen. Im persönlichen Gespräch können viele Hinweise erteilt werden, die in einer kurzen und knappen Kommunikation per e-mail Verkehr sicherlich nicht möglich sind.
Nach meiner Erfahrung sind bei einer einvernehmlichen Ehescheidung nach dem ausführlichen Mandantengespräch und der Mandatsübernahme in der Regel keine weiteren persönlichen Besprechungstermine in der Kanzlei erforderlich. Der Scheidungsantrag kann nach Ablauf des Trennungsjahres ggf. mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.
Sofern der Mandant keine Verfahrenskostenhilfe erhält, wird eine Gerichtskostenrechnung auf Grundlage des vorläufigen Gegenstandswertes erstellt, die gegenüber der Justizkasse ausgeglichen werden muss. Nach Ausgleich der Gerichtskostenrechnung wird der Scheidungsantrag seitens des Gerichtes dem Antragsgegner zugestellt. Erst mit Zustellung des Scheidungsantrages ist das Ende der Ehezeit gekommen. Dieser Stichtag ist z.B. bei der Klärung von Zugewinnansprüchen in streitigen Verfahren von Bedeutung. Am Ende des Verfahrens führt das Familiengericht eine mündliche Verhandlung durch, bei der - wie schon eingangs erwähnt - neben dem Rechtsanwalt auch das Erscheinen der Ehegatten persönlich angeordnet wird, um sie anzuhören. Durch die mündliche Verhandlung entsteht für den Rechtsanwalt die Terminsgebühr 1,2 nach RVG VV Nr. 3104, (Gebühren in Ehesachen § 43 FamGKG).
Das Scheidungsverfahren im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung kann nur „mit einem Anwalt“ durchgeführt werden. Dieser Anwalt vertritt jedoch ausschließlich den Antragsteller und nicht beide Beteiligten. Sofern die Beteiligten zu allen Trennungs- und Scheidungsfolgen Übereinstimmung erzielt haben, ist dies eine sehr günstige Möglichkeit, Kosten einzusparen. Die Beteiligten können sich im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch darüber einig werden, dass neben den Gerichtskosten auch die Kosten des Rechtsanwalts hälftig zu tragen sind.
D.h., man spart nicht Kosten durch eine Online-Scheidung, sondern es werden Kosten halbiert, wenn die Beteiligten sich einvernehmlich scheiden lassen und dazu bereit sind, die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers jeweils hälftig zu übernehmen. Dies erfolgt im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis muss der Mandant, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch die Anwaltsgebühren ausgleichen.
Es gibt also keinerlei Vorteile einer sogenannten Online-Scheidung gegenüber einer normalen Scheidung, bei der der Mandant persönlich einen Rechtsanwalt aufsucht.
Der Anwalt, den Sie mit der Durchführung Ihrer Ehescheidung beauftragen, sollte kompetent sein, Ihr Vertrauen haben und auch bei Problemen schnell erreichbar sein. Viele Scheidungsverfahren, die zunächst einen unkomplizierten Anschein machen, erweisen sich im weiteren Verlauf doch als nicht ganz so einfach und unkompliziert. Oft treten erst im Verlauf des Scheidungsverfahrens Fragen und Probleme auf, an die man bei der Einleitung des Verfahrens nicht gedacht hat. In diesem Zusammenhang verweise ich z.B. auf Probleme bei der Klärung des Versorgungsausgleichs, der, sofern er nicht von den Beteiligten ausgeschlossen ist, von Amts wegen durchgeführt wird. Gerade in solchen Fragen entsteht oftmals ein erheblicher Beratungsbedarf, der nicht „online“ erfolgen kann.
Unter Bezugnahme auf die Kosten, die aus dem Scheidungsverfahren resultieren, biete ich meinen Mandanten auch die Möglichkeit von zinslosen Ratenzahlungen an. Sofern Sie also finanzielle Engpässe haben, sprechen Sie mich daraufhin an.