Was kostet ein Verfahren oder die außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt?
Kann ich es mir überhaupt leisten, meine Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen?
Ein wesentlicher Bestandteil meiner Beratung ist natürlich auch die umfassende Prognose über die entstehenden Kosten. Dadurch können Sie als Mandant entscheiden, ob und in welcher Form Sie meine Unterstützung in Anspruch nehmen wollen.
Zur Beratung über die Kosten zählt für mich natürlich auch, Sie über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung in Form von Beratungs- und Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu informieren.
Bei finanziellen Engpässen biete ich Ihnen auch die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung an.
Da Sie von mir eine individuelle Beratung hinsichtlich der in Ihrem konkreten Fall entstehenden Kosten erhalten, sind die nachfolgenden Ausführungen nur als allgemeiner Überblick zu verstehen.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den Auslagen.
Grundlage ist hierfür insbesondere das Gerichtskostengesetz (GKG bzw. FamGKG).
Die Gerichtsgebühren, die für die Tätigkeit des Gerichts anfallen, berechnen sich nach dem Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert (Verfahrenswert) wird ausschließlich vom Gericht festgesetzt.
Nach § 43 FamGKG sind bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für die Ehescheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere:
- die Einkommensverhältnisse der Ehegatten
- die Vermögensverhältnisse der Ehegatten
- der Umfang der Sache
- die Bedeutung der Sache für die Eheleute
Auslagen hängen jeweils vom Einzelfall ab. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher sowie Post- und Telekommunikationskosten.
Zur Aufnahme der Tätigkeit des Gerichts wird regelmäßig ein Gerichtskostenvorschuss gefordert. Hierfür wird ein vorläufiger Gegenstandswert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschuss angefordert.
Im Ehescheidungsverfahren berechnet sich der vorläufige Gegenstandswert aus den monatlichen Nettoeinkünften der Ehegatten multipliziert mit drei (Monaten).
2. Gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren
Die Vergütung des Rechtsanwalts wird, soweit nichts anderes zwischen Anwalt und Mandant vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV) in der jeweils gültigen Fassung bemessen. Die Vergütung umfasst Gebühren und Auslagen.
Im gerichtlichen Verfahren sind die Rechtsanwaltsgebühren der Höhe nach in Abhängigkeit vom Gegenstandswert festgelegt.
Die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten in Abhängigkeit vom Gegenstandswert können Sie auszugsweise unter Gebühren in Ehesachen § 43 FamGKG einsehen.
Der Rechtsanwalt hat demgegenüber bei der Berechnung der außergerichtlichen Gebühren einen Ermessensspielraum (sog. Gebührenrahmen), bei dem er insbesondere die Einkommensverhältnisse des Mandanten berücksichtigt.
3. Vergütungsvereinbarung
Bei einer Beratung, die mit keiner weiteren anwaltlichen Tätigkeit verbunden ist, ist seit dem 01. Juni 2006 das Honorar mit dem Anwalt zu vereinbaren. In diesen Fällen biete ich Ihnen den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an, die der Bedeutung der Angelegenheit und dem Umfang der Beratung gerecht wird.
4. Honorarvereinbarung
Sollten die Gebühren nach dem RVG dem Umfang und dem Arbeitsaufwand der Sache nicht gerecht werden, biete ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung an. Das Honorar kann selbstverständlich der Höhe nach korrigiert werden, sollte sich im Verlauf der Bearbeitung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und vereinbartem Honorar herausstellen.
5. Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen
In Abhängigkeit Ihrer Versicherungspolice sollten Sie abklären, ob zumindest eine Erstberatung in einer familienrechtlichen Angelegenheit von Ihrer Versicherung erfasst wird. Generell werden die Kosten der Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B. bei einer Ehescheidung, nicht von einer Versicherung übernommen.
6. Beratungshilfe
Sollte Ihr Einkommen nach Abzug Ihrer Verbindlichkeiten zu gering sein, um die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung selbst aufzubringen, kann dafür staatliche Unterstützung in Form der Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.
Die ganz überwiegenden Kosten der anwaltlichen Beratung trägt somit der Staat, dem Rechtsanwalt müssen Sie nach Übergabe des sog. „Beratungshilfe-Berechtigungsscheines lediglich noch 15,00 € zahlen.
Zur Erteilung dieses Scheines wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Ihres Wohnsitzes, bevor Sie den Besprechungstermin beim Rechtsanwalt wahrnehmen.
7. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Zur Erlangung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe muss der angestrebte Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg haben und außerdem müssen die Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe auch hier vorliegen.
Beim Ausfüllen des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse biete ich Ihnen gern meine Unterstützung an.